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Drohnen in der Lageführung

Eine Drohne ist kein Gerät, das jemand nebenbei aufsteigen lässt. Sie ist ein Einsatzmittel mit eigenen Aufgaben, eigenen Funktionen und eigenen Regeln — und sie beansprucht eine Ressource, die sich nicht teilen lässt: den Luftraum über der Einsatzstelle.

Was eine Drohne tatsächlich beiträgt

Der Nutzen liegt fast immer in derselben Sache: Sie liefert ein Bild von oben, ohne den Aufwand eines Hubschraubers, und sie kann über einer Stelle stehen bleiben. Daraus ergeben sich drei Anwendungen, die den Großteil der Einsätze abdecken.

Bei Vegetations- und Flächenbränden zeigt eine Wärmebildkamera Glutnester, die vom Boden nicht sichtbar sind, und macht die Ausbreitungsrichtung erkennbar, bevor sie sich am Boden zeigt. Bei Vermisstensuchen deckt sie große Flächen deutlich schneller ab als Trupps zu Fuß. Bei Gefahrstofflagen erkundet sie aus sicherer Entfernung — das Fluggerät geht dorthin, wo kein Mensch hingehen darf.

Was sie nicht leistet, gehört genauso zur Lagebeurteilung: Sie fliegt nicht bei jedem Wetter, ihre Akkulaufzeit ist knapp bemessen, und über bestimmten Bereichen darf oder kann sie nicht fliegen. Wer sie einplant, plant auch den Ausfall ein.

Die sieben Aufgaben beim Drohneneinsatz

Das BBK hat in seinen Empfehlungen für Gemeinsame Regelungen zum Einsatz von Drohnen im Bevölkerungsschutz festgelegt, welche Aufgaben bei jedem Drohneneinsatz zu erfüllen sind. Wichtig dabei: Es handelt sich um Aufgaben, nicht um Personen — je nach Lage übernimmt eine Kraft mehrere davon.

Die letzte Aufgabe wird von außen am stärksten unterschätzt. Ein Drohneneinsatz über mehrere Stunden ist zu einem erheblichen Teil Akkuwechsel und Ladelogistik.

Die Mindestbesetzung: drei Personen

Für eine taktische Drohneneinheit empfiehlt das BBK, die Aufgaben auf mindestens drei Personen zu verteilen.

FunktionÜbernimmtAnmerkung
FührungskraftFühren, Verbindenvergleichbar einem Truppführer nach DV 100
DrohnensteuererSteuernbeobachtet den unmittelbaren Luftraum um die Drohne
Luftraumbeobachter (LRB)Beobachten, Unterstützenbeobachtet den weiteren Luftraum, braucht dauerhaften Sprechkontakt zum Steuerer

Die Trennung zwischen Steuerer und Luftraumbeobachter ist der Kern der Sache. Wer eine Drohne steuert, schaut auf das Gerät und auf den Bildschirm — er kann nicht gleichzeitig den Luftraum absuchen. Das BBK empfiehlt, dass auch der LRB eine Ausbildung zum Drohnensteuerer hat, und je nach Lage mehrere LRB einzusetzen.

Daneben nennen die Empfehlungen zwei weitere Wege: Eine Drohne kann als Einsatzmittel einer bestehenden Einheit betrieben werden — etwa im Wasserrettungsdienst oder in einer Führungseinheit —, wobei die Personalstärke bei Bedarf zu erhöhen ist. Und sie kann im einfachsten Fall als einzelnes Einsatzmittel einer einzelnen Einsatzkraft fliegen, wenn eine Risikobewertung das zulässt.

Flugleiter und Abschnittsleiter Drohnen

Sobald es komplizierter wird, kommen zwei Funktionen hinzu, die häufig verwechselt werden.

Der Flugleiter Drohnen wird gebraucht, wenn mehrere Drohnen an einer Start- und Landestelle betrieben werden. Er sorgt für geordneten Flugbetrieb am Einsatzort, hält Kontakt zur Luftaufsichtsstelle, übermittelt Freigaben der Flugsicherung an die Steuerer, informiert die Einsatzleitung und stellt die Dokumentation sicher. Er hat selbst die Befähigung als Drohnensteuerer.

Der Abschnittsleiter Drohnen koordiniert dagegen mehrere Drohnen in einem Einsatz — auch wenn sie an verschiedenen Stellen starten. Er soll eine im Drohneneinsatz erfahrene Führungskraft sein und kann, wenn noch keiner benannt ist, den Flugleiter bestimmen.

Beide Funktionen können auch bei nur einer Drohne nötig werden, etwa wenn zusätzlicher Flugverkehr herrscht oder die Start- und Landestelle unübersichtlich ist. Die Einsetzung des Flugleiters obliegt dann der Einsatzleitung.

Die Regel, die über allem steht

Grundsatz: Nähert sich ein Rettungs- oder Polizeihubschrauber oder ein anderes bemanntes Luftfahrzeug, ist die Drohne unverzüglich zu landen. Das gilt auch bei Annäherung nicht autorisierter Luftfahrzeuge. Drohnen haben bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.

Diese Regel ist der Grund, warum Luftfahrzeuge auf einer Lagekarte überhaupt geführt werden, obwohl sie sich ständig bewegen. Nicht die Position ist die Information, sondern die Beanspruchung des Luftraums.

Praktisch bedeutet das: Wer einen Rettungshubschrauber anfordert, muss wissen, dass eine Drohne fliegt — und umgekehrt. Wenn beides auf derselben Karte steht, sieht die Einsatzleitung den Konflikt, bevor der Hubschrauber im Anflug ist. Steht es nicht auf der Karte, wird es über Funk geregelt, in einer Lage, in der der Funkverkehr ohnehin dicht ist.

Bei längerfristigen Einsätzen empfiehlt das BBK zusätzlich, ein NOTAM anzumelden — eine Nachricht an Luftfahrer, die den beanspruchten Luftraum bekannt macht.

Was davon auf die Lagekarte gehört

Vier Eintragungen bilden einen Drohneneinsatz vollständig ab, und sie gehören zusammen.

  1. Der Startplatz. Er ist ortsfest, gesichert und braucht Abstand — im Gegensatz zur Drohne selbst bleibt er, wo er ist. Auf der Karte ist er der Bezugspunkt, an dem Kräfte gebunden sind.
  2. Die Drohne mit ihrem Arbeitsbereich. Nicht als Punkt, sondern als Fläche: Über welchem Gebiet wird geflogen? Darunter darf nicht unkoordiniert gearbeitet werden.
  3. Die Einheit und ihr Auftrag. Wer betreibt sie, und wofür — Erkundung, Wärmebild, Vermisstensuche. Ohne den Auftrag ist unklar, ob die Ergebnisse überhaupt für die eigene Frage taugen.
  4. Die Zeit. Seit wann fliegt sie, und wann ist der Akku leer. Ein Luftbild von vor zwanzig Minuten beschreibt bei einem sich ausbreitenden Brand eine andere Lage als das von jetzt.

Bei mehreren Luftfahrzeugen kommt die Person hinzu, die den Luftraum koordiniert — als Führungsfunktion mit eigener Eintragung. Wie eine solche Lage insgesamt aussieht, zeigt der Beitrag Lagekarten an Beispielen; die zugehörigen Zeichen stehen unter Luftfahrzeuge als taktische Zeichen.

Der rechtliche Rahmen in Stichworten

Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben haben beim Drohnenbetrieb eine Sonderstellung. Sie sind von den europäischen Betriebsvorschriften für unbemannte Luftfahrzeuge ausgenommen; maßgeblich ist § 21k der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139. Die EASA hat im Juli 2022 klargestellt, dass diese Ausnahme ausschließlich für BOS gilt — andere Behörden fallen unter die allgemeinen Regeln.

Einige Punkte, die daraus folgen:

Stand und Vorbehalt: Die BBK-Empfehlungen stammen in Version 1.0 vom Mai 2019 und damit aus der Zeit vor der EU-Drohnenverordnung. Ihre organisatorischen und einsatztaktischen Empfehlungen sind weiterhin die Referenz im Bevölkerungsschutz; der luftrechtliche Teil ist seither in Bewegung. Diese Seite gibt eine Orientierung und keine Rechtsberatung — maßgeblich sind die geltende Fassung der Vorschriften und die Regelungen der eigenen Organisation.

Und das Zeichen?

Hier schließt sich der Kreis zum Rest dieser Seite. Die BBK-Empfehlungen von 2019 halten ausdrücklich fest, dass für Drohnen in der DV 102 übergangsweise ein Symbol verwendet wird — es gab damals kein festgelegtes Zeichen.

Die überarbeitete Fassung der taktischen Zeichen löst das: Sie führt ein einheitliches Grundzeichen für Luftfahrzeuge ein und kennzeichnet unbemannte Fahrzeuge durch ein stilisiertes „V“, das für Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge gleichermaßen gilt. Bis zu ihrer Einführung bleibt es beim bisherigen Behelf. Was sich sonst noch ändert und warum die Einführung derzeit ausgesetzt ist, steht im Beitrag Die Neufassung der taktischen Zeichen.

Quellen und weiterführende Informationen

  • Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK): Empfehlungen für Gemeinsame Regelungen zum Einsatz von Drohnen im Bevölkerungsschutz, Version 1.0, Mai 2019, bbk.bund.de
  • Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), insbesondere § 21k — Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
  • Verordnung (EU) 2018/1139, Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a
  • Luftfahrt-Bundesamt: Unbemannte Luftfahrtsysteme — Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, lba.de
  • Feuerwehr-Dienstvorschrift 100: Führung und Leitung im Einsatz